Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV (Wahlen)
Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet, wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Unternehmens nach § 98 SGB IX.
Das ist wahlrechtlicher "Müll" nach der Fachliteratur: Schließlich haben diese nach § 99 SGB IX mit der SBV "eng" zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Vergl. auch das sehr lesenswerte sowie mE unverzichtbare und laienverständliche Handbuch von Prof Düwell/Beyer "Das neue Recht für behinderte Beschäftigte", BTHG, Seite 78, sowie das Wahlvideo:
"Richtig ist jedoch, dass die SBV weitergehende Unterrichtungsrechte als der Betriebsrat hat. Das zeigt schon § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der der SBV das Unterrichtungsrecht in allen Angelegenheiten einräumt, während das Unterrichtungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG nur besteht, soweit es zur Erfüllung der in § 80 Abs. 1 BetrVG katalogartig zugewiesenen einzelnen Aufgaben erforderlich ist..."
Gruß,
Cebulon