Sitzung der SBV'en (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 07.06.2017, 10:43 (vor 2486 Tagen) @ okonzelmann

Hallo okonzelmann,

der neue Beauftragte des Arbeitgebers ist noch Personalrat?
Ist das Richtig in deinem Beitrag:
"P.S.: der Beauftragte soll innerhalb der nächsten 2-3 Wochen neu benannt werden, jetzt führt sich der neue auf wie ein Elefant im Porzelanladen, will alles an sich reißen, da er auch noch (Personalrat, Sicherheits,- Brandschutz,- Sucht,- und Behindertenbeauftragter in einer Person) und dann das alles bei 30 Std/Woche."

Sobald die Ernennung zum Beauftragten erfolgt ist, dürfte m.E. die Wahlvoraussetzungen für das passive Wahlrecht nicht mehr gegeben sein und die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Der Beauftragte des Arbeitgebers vertritt den Arbeitgeber "verantwortlich". Der Beauftragte kann sich als Personalrat nicht selbst kontrollieren. Außerdem wäre die Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen nicht mehr gegeben.


Im Bereich des BPersVG habe ich folgende Infos zur Gleichstellungsbeauftragten gefunden:

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören. Durch diese Inkompatibilitätsregelung sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden; § 16 Abs. 5 BGleiG (BT-Drs. 14/5679, S. 27 f.; VG Gelsenkirchen vom 20.7.2004 – 12 L 933/04 -, PersR 2005, 116; Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 3). Als Wahlbewerber können sie aber auftreten. Allerdings können sie ein Personalratsamt nicht antreten, solange sie ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte bzw. als Stellvertreterin nicht niedergelegt haben.

Sie müssen deshalb entscheiden, welches der beiden Ämter sie ausüben wollen (Altvater u. a. BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 3).
Der Sinn des § 14 Abs. 3 BPersVG über die Nichtwählbarkeit bestimmter Beschäftigter liegt darin, der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen, die dadurch entstehen können, dass ein leitender Beschäftigter der Dienststelle in dieser Eigenschaft Funktionen des öffentlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn wahrnehmen und zugleich in der Eigenschaft eines Mitglieds der Personalvertretung als Repräsentant dieser Beschäftigten auftreten soll. Die Auslegung der Wendung "zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt" hat sich an diesem Gesetzeszweck zu orientieren. Von diesem Ausgangspunkt aus sind als Personalangelegenheiten i.S.d. § 14 Abs. 3 BPersVG nur die Mitbestimmungstatbestände anzusehen, die in § 75Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufzählt und dort ebenfalls als Personalangelegenheiten bezeichnet sind. Daraus folgt, dass Beschäftigte, die nur zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen oder zur Erteilung von Urlaub und Dienstbefreiung (sog. “schlichte“ Vorgesetzte) befugt sind, in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar sind (BVerwG vom 11.3.1982 - 6 P 8/80 -, PersV 1983, 405 = Pers R 1987, 233 Ls.).


Das Nachfolgende dürfte auch für den Personalrat zutreffen:

Im Betriebsrat soll niemand sitzen, in der Betriebsversammlung niemand das große Wort führen, der dem Arbeitgeber näher steht als der Belegschaft, der Arbeitgeber soll umgekehrt davor bewahrt bleiben, dass er jemand mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat betrauen muss, dessen berufliches Fortkommen vom Wohlwollen eben dieses Betriebsrates mit abhängt.
"Gegnerschaft im eigenen Lager " braucht keine der beiden Seiten hinzunehmen.
BAG vom 23. Januar 1986, Akz.: 6 ABR 22/82, Beschluss

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Gruß
Wolfgang


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