Sitzung der SBV'en (Allgemeines)

Monica99, Thursday, 08.06.2017, 14:06 (vor 2485 Tagen) @ Galliano

Hallo,

abgesehen davon, dass diese Auslegung des § 97, Abs. 8 SGB IX hinterfragt werden kann, hoffe ich, dass ihr dort diese Fälle neutral, also ohne Nennung der Namen der Betroffenen behandelt. Denn auch in diesen Runden gilt der Datenschutz. Darunter fällt auch, dass die Namen und Probleme der Betroffenen vor Ort nicht anderen, damit nicht zuständigen SBV bekannt gegeben werden dürfen. Dieses besonders, wenn es sich um gesundheitliche Probleme handelt.

Denn der Datenschutz besagt ja bekanntlich, dass man mit Daten sparsam und nur soweit wie notwendig umgehen muss. Da hilft dann auch nicht, dass ja alle SBV dem Datenschutz verpflichtet sind. Auch unter diesem Aspekt ist die Weitergabe von persönlichen Daten an dann hier unbeteiligtem, weil für diesen Betrieb ja nicht zuständige SBV weiterzugeben.

--
mfg Monica


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