Stellungnahme notwendig? (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 13.06.2017, 11:38 (vor 2502 Tagen) @ OKOMON

Hallo OKOMON,

bei sieben offenen Stellen wurde der Behinderte bei sechs Stellen nicht berücksichtigt? Ist es ein "interner" Kollege, der dadurch nicht versetzt worden ist. Ist der behinderte Mensch mit den anderen Bewerbern vergleichbar nach den Stellenanforderungen. Wo liegen ggf. Defizite bei behinderten Kollegen vor und können diese in einer zumutbaren Zeit beseitigt werden.
Das Argument der Fehlzeiten, könne eine Benachteiligung nach § 81 Abs. 2 SGB IX darstellen, wenn es sich um behinderungsbedingte Fehlzeiten handeln sollte. Arbeitgeber dürfen Behinderte nach § 81 SGB IX nicht benachteiligen.

Wurden die Stellen nur intern ausgeschrieben. Wurden dafür "externe" Eingestellt? Erfolgte eine Abfrage nach § 81 SGB IX bei der Agentur für Arbeit? Wurde die SBV und der BR nach § 81 korrekt beteiligt. Wurde der Bewerbungseingang unverzüglich den Mitarbeitervertretungen (SBV und BR!) mitgeteilt. War eine Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgesprächen möglich.

Wenn die Abfrage bei der Agentur für Arbeit inklusiv Auftrag zu Vermittlungsvorschläge nicht erfolgt ist, kann der BR die Einstellung nach § 99 Abs. 2 Punkt 1 BetrVG verweigern. Es wurden das SGB IX als Schutzgesetz für schwerbehinderte Menschen nicht eingehalten. Auch dafür würde der BR eine Stellungnahme brauchen können.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht? Dann muss der Arbeitgeber, wenn die SBV oder der BR nicht einverstanden sind, nach § 81 dies erörtern.

Weiteres ist in einer Stellungnahme denkbar.:-)

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Gruß
Wolfgang


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