Nachwahl 2.Stellvertreter (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 13.06.2017, 12:55 (vor 2506 Tagen) @ ciralifan

Wahl per Handzeichen

Hallo, die "Wahl" ist so oder so nichtig von Anfang an nach der Fachliteratur, da keine geheime Wahl. Daher beim Arbeitsgericht Nichtigkeits-Feststellungsverfahren beantragen (könnte auch der GBR beantragen!) bzw. rein vorsorgliche Wahlanfechtung (z.B. durch AG oder wahlberechtigte VP). Geht's um die Nachwahl GSBV? Wie viele aktive wahlberechtigte VP gibt's hier genau? Weniger als fünf wahlberechtigte Vertrauenspersonen? Dieses Feststellungs-Verfahren ist m.W. auch - nach - Ablauf der Anfechtungsfrist noch möglich. Vergl. dazu z.B. auch Behindertenrecht 2006, 20-23. Zuständig sind jedenfalls auch bei der GSBV (Gesetzeslücke) jeweils die Arbeitsgerichte nach der Auslegung des BAG vom 22.03.2012 – 7 AZB 51/11

Die Rechtsfrage der Berechtigung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl der SBV, die jedermann jederzeit geltend machen kann, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht, hat das BAG bisher offen gelassen (BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 16).

Wahlausschreiben nur per Mail

Warum denn "Wahlausschreiben" statt Einladung zur Wahlversammlung, obwohl vereinfacht gewählt wurde nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO? Wahlausschreiben gibt's nur bei förmlicher Wahl, nie aber bei Wahlversammlung wie hier (§ 22 Abs. 3 SchwbVWO), weil völlig unsinnig, komplett sinnfrei und ohnehin keine Rechtsgrundlage!

laut RA nach § 22 der Wahlordnung so mgl.

Nein, definitiv nicht möglich, da grobe "Anfängerfehler":
Dann sollte sich dieser Advokat einfach mal wenigstens die einschlägige Rechtsprechung anschauen, z.B. OVG Münster, 07.04.2004, Az: 1 A 4778/03.PVL, oder einen Blick in die BIH-Wahlbroschüre werfen, oder z.B. in den Praxiskommentar, SGB IX, 3. Auflage, § 94 Rn. 62

Leitsatz: "Der Grundsatz der geheimen Wahl ist für die Durchführung der Wahl von grundsätzlicher Bedeutung, von dem nicht abgewichen werden kann. Hieran ändert auch nichts, dass sämtliche Beteiligte mit einer offenen Durchführung der Wahl der Vertrauensperson ein­ver­stan­den gewesen sind."

Gruß,
Cebulon


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