Stellungnahme notwendig? (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 14.06.2017, 09:25 (vor 2479 Tagen) @ OKOMON

Hallo OKOMON,

Zum Thema Veto = Aussetzung eines Beschlusses = § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Auch dieses muss begründet erfolgen, damit der BR den Einwand behandeln und eine Klärung herbeiführen kann. Ein Aussetzen kann bei einer Personalmaßnahme, die eine "Fristsache" ist, kontraproduktiv sein. Es werden durch die Aussetzung durch die SBV die Fristen für den BR nicht verlängert. Antwortet der BR nicht innerhalb der Zeit, gilt dies als Zustimmung durch das Gremium.

Oder wurde ein Aussetzen einer Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als ein "Veto" angesehen? Auch dieses muss dem Arbeitgeber ggf. belegbar mitgeteilt werden, damit ein "unbeteiligter Dritter" die Gründe nachvollziehen kann.

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Gruß
Wolfgang


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