SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 12:10 (vor 2471 Tagen) @ albarracin

das BAG hat 2013 entschieden, daß die Grundsätze von PVG oder BetrVG bei persönlicher Befangenheit der SBV nicht auf das SGB IX anwendbar sind

Hallo, das ist doch alles längst veraltet durch SGB IX-Änderung 2016: Diese Grundsätze sind also definitiv jedenfalls sinngemäß voll anwendbar für SBV. Neues Recht darf natürlich nicht ignoriert werden, bloß weil es zum alten Recht vor Jahren mal wie hier ein ge­gen­tei­li­ges Ge­richts­ur­teil gab. Die damalige exklusive Ansicht des Achten Senats des BAG, dass Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g "kein Organ" sei, ist ohnehin "unterirdisch".

Da der Gesetzgeber im Wissen um die Problematik es bei mehreren Gelegenheiten unterlassen hat, die Befangenheit zu regeln (zuletzt ja auch beim BTHG)

"Falscher Irrtum" - das genaue Gegenteil ist richtig! Genau das hat der Gesetzgeber im BTHG geregelt, nämlich in Art. 2 sowie in Art. 1 BTHG, oder? Danach BAG-Rechtsprechung insoweit "Schnee von gestern", komplett hinfällig und überholt durch Rechtsänderung des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX zum 30.12.2016 (ebenso Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Be­schäf­ti­gte (BTHG), Rdnr. 50/53 zur "Neu­re­ge­lun­g des Ver­tre­tun­gsfalles" mit Beispiel zum alten/neuen Recht).

Selbst bei eigener Bewerbung kann somit nicht von einer "Befangenheit" der SBV ausgegangen werden.

Das sieht der Gesetzgeber zwischenzeitlich aber ganz anders. Kann auch bedeutsam sein, wenn es z.B. um die Kündigung eines schwerbehinderten Mitglieds der SBV geht bezüglich Anhörung der SBV durch das INA nach § 87 Abs. 2 SGB IX. Gleichfalls kann dies rechtlich relevant sein, wenn es etwa um die Anhörung der SBV geht bei Versetzung einer verbeamteten schwer­be­hin­der­ten­ Vertrauensperson in den vorzeitigen Ruhestand.

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion