SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung (Allgemeines)
Rechtsprechung des BAG ist Dir also völlig schnurz?
Ja, "schnurzegal", weil seit fast ½ Jahr durch das BTHG obsolet (vgl. zB. auch "amtliche" Begründung zu Art 2 Bundesteilhabegesetzes), und weil diese Rechtsprechung der BReg und dem Gesetzgeber gar nicht passte:
• Zu Nummer 5a (§ 94)
"Bisher war die Vertretung der Vertrauensperson durch ein stellvertretendes Mitglied nur in den Fällen der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben möglich. Dem Schwerbehindertenrecht fehlte es somit an einer hinreichend offenen Vertretungsregelung (so Bundesarbeitsgericht vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12). Durch die Streichung dieser einschränkenden Gründe ist künftig damit auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in Angelegenheiten möglich, in denen die Vertrauensperson individuell und unmittelbar betroffen ist und damit befangen sein könnte. In diesen Fällen war eine Vertretung bisher nicht möglich."
(BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016, Seite 314).
• Neuregelung Vertretungsfall
"In § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ gestrichen. Der konsolidierte Text der Norm lautet dann mit Kennzeichnung der Änderung durch Kursivsetzung: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“
Durch die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Vertrauensperson befangen sein könnte. Damit wird eine Entscheidung des BAG aus 2013 korrigiert. Das BAG hatte damals nämlich wegen der fehlenden Entscheidungsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung erkannt: „Erwägungen der Gesetzessystematik (sprechen) gegen eine ‚Befangenheit‘ der Schwerbehindertenvertretung im Rechtssinn“.9 Deshalb hatte das BAG im Streitfall den Einwand eines Arbeitgebers zurückgewiesen, er sei von seiner Verpflichtung entbunden gewesen, die Vertrauensperson nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht zu unterrichten, weil diese wegen einer eigenen Bewerbung befangen gewesen sei. Die Neuregelung entspricht der betriebsverfassungsrechtlichen Verhinderungsregelung." (Praxisreport vom 07.12.2016, Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm 1; ausführlich Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte (BTHG), Rn. 50/53 zur "Neuregelung des Vertretungsfalles" mit Praxisbeispiel zum alten/neuen Recht).
Gruß,
Cebulon