SBV Vertrauensmann bewirbt sich auf eine interne Stellenausschreibung (Allgemeines)

Cebulon, Friday, 23.06.2017, 13:55 (vor 2498 Tagen) @ albarracin

Rechtsprechung des BAG ist Dir also völlig schnurz?

Ja, "schnurzegal", weil seit fast ½ Jahr durch das BTHG obsolet (vgl. zB. auch "amtliche" Begründung zu Art 2 Bundesteilhabegesetzes), und weil diese Recht­spre­chung der BReg und dem Gesetzgeber gar nicht passte:

• Zu Nummer 5a (§ 94)
"Bisher war die Vertretung der Vertrauensperson durch ein stellvertretendes Mitglied nur in den Fällen der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben möglich. Dem Schwer­be­hin­der­ten­recht fehlte es somit an einer hinreichend offenen Ver­tre­tun­gsregelung (so Bundesarbeitsgericht vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12). Durch die Streichung dieser einschränkenden Gründe ist künftig damit auch eine Ver­tre­tun­g durch ein stellvertretendes Mitglied in Angelegenheiten möglich, in denen die Ver­trau­ens­per­son individuell und unmittelbar betroffen ist und damit befangen sein könnte. In diesen Fällen war eine Ver­tre­tun­g bisher nicht möglich."
(BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016, Seite 314).

• Neuregelung Vertretungsfall
"In § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben“ gestrichen. Der konsolidierte Text der Norm lautet dann mit Kennzeichnung der Änderung durch Kursivsetzung: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorüber­ge­hend beschäftigt sind, werden eine Ver­trau­ens­per­son und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Ver­trau­ens­per­son im Falle der Verhinderung vertritt.“

Durch die Streichung der einschränkenden Gründe soll auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen die Ver­trau­ens­per­son befangen sein könnte. Damit wird eine Ent­schei­dung des BAG aus 2013 korrigiert. Das BAG hatte damals nämlich wegen der fehlenden Ent­schei­dungs­be­fug­nis der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g er­kannt: „Erwägungen der Gesetzessystematik (sprechen) gegen eine ‚Befangenheit‘ der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g im Rechtssinn“.9 Deshalb hatte das BAG im Streitfall den Einwand eines Arbeitgebers zurück­ge­wie­sen, er sei von seiner Verpflichtung entbunden ge­we­sen, die Ver­trau­ens­per­son nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht zu unterrichten, weil diese wegen einer eigenen Bewerbung befangen gewesen sei. Die Neuregelung entspricht der be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Ver­hin­de­rungsre­ge­lun­g." (Praxisreport vom 07.12.2016, Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm 1; ausführlich Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Be­schäf­ti­gte (BTHG), Rn. 50/53 zur "Neu­re­ge­lun­g des Ver­tre­tun­gsfalles" mit Praxisbeispiel zum alten/neuen Recht).

Gruß,
Cebulon


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