Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Angabe GL Antrag gestellt (Gleichstellung)
Hallo,
für die Anwendbarkeit des § 82 SGB IX ist die Frage des TV grundsätzlich völlig egal.
wenn es eine privatrechtliche Rechtsform wie zB eine gGmbH ist, spielt auch der Eigentümer in dieser Frage keine Rolle.
§ 82 SGB IX ist dann nicht anzuwenden, da § 71 Abs. 3 SGB IX keine Ausnahme vorsieht. Es handelt sich um eine sog. "abschließende Aufzählung".
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&Tschüß
Wolfgang