Arbeitsmittel SBV/Fortbildung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 03.07.2017, 09:46 (vor 2461 Tagen) @ S Manager

Hallo,

der Gesetzgeber hat hier in der Vergangenheit schlampig gearbeitet - und dies auch nicht im BTHG korrigiert.

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der SBV ist in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html

Da dort aber immer nur von den §§ 94, 95 SGB IX die Rede ist, hat die Rechtsprechung eine Argumentation entwickelt, die besagt, daß die kollektivrechtlichen Ansprüche der SBV, die in § 96 festgelegt sind, auf Grundlage der in § 95 benannten Aufgaben entstehen und somit miterfasst sind.
Diese Argumentation findet sich auch in jeder gängigen Kommentierung, zB LPK-SGB IX, Düwell, § 96 Rn 117.

--
&Tschüß

Wolfgang


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