Arbeitsmittel SBV/Fortbildung (Allgemeines)

S Manager, Tuesday, 04.07.2017, 00:33 (vor 2460 Tagen) @ albarracin

Hallo,

der Gesetzgeber hat hier in der Vergangenheit schlampig gearbeitet - und dies auch nicht im BTHG korrigiert.

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der SBV ist in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG geregelt.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html

Da dort aber immer nur von den §§ 94, 95 SGB IX die Rede ist, hat die Rechtsprechung eine Argumentation entwickelt, die besagt, daß die kollektivrechtlichen Ansprüche der SBV, die in § 96 festgelegt sind, auf Grundlage der in § 95 benannten Aufgaben entstehen und somit miterfasst sind.
Diese Argumentation findet sich auch in jeder gängigen Kommentierung, zB LPK-SGB IX, Düwell, § 96 Rn 117.

Hallo,

was bedeutet das konkret? Darf sich die SBV unabhängig Arbeitsmittel (Arbeitsschutzkleidung für z.B Betriebsbegänge) beschaffen, wenn diese vorher vom Verwaltungsleiter abgelehnt wurden. Hat die SBV die Autorisierung das zu tun. Gibt es dazu ein Urteil? Wie unabhängig kann die Amtsführung der SBV hier sein. Kann auch ohne Rücksprache mit dem AG diese wichtige Sache der SBV durchgesezt werden oder muss im Einzel-Fall immer das Arbeitsgericht die Situation beurteilen???


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