BTHG: Arbeitsmittel SBV/Fortbildung (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 04.07.2017, 16:35 (vor 2487 Tagen) @ S Manager

Wo steht das?

Hallo, dieses steht im BTHG, welche Grundsätze hier entsprechend gelten. Da Ihr ja wohl Öffentlicher Dienst seid mit Personalrat nach Deinen eigenen Angaben, gilt seit 30.12.2016 der neue § 96 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX. Daher kommt bezüglich der Kostenregelungen das jeweils einschlägige Personalvertretungsrecht und die dazu ergangene verwaltungsgerichtliche Recht­spre­chung "ent­spre­chen­d" zur Anwendung wie folgt:

§ 96 SGB IX
"(8) Die durch die Tätigkeit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend."

Ebenso Dr. Till Sachadae, PersR 2/2017:
"Änderungen gibt es auch bei den Regelungen zur Kostentragung im öffentlichen Dienst. Während bisher in § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX allgemein vorgesehen war, dass die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind, gibt es künftig einen neuen zweiten Halbsatz. Er besagt, dass die »Kostenregelungen für Personalratsmitglieder« künftig entsprechend anzuwenden sind."

Darf sich die SBV Arbeitsmittel beschaffen?

Nein, das darf sie natürlich in aller Regel nicht ohne eine vorherige Absprache: Nicht nach SGB IX und schon gar nicht entsprechend Personalvertretungsrecht. Auch der Personalrat darf dies übrigens gleichfalls nicht. PR bzw. die SBV bleiben ansonsten womöglich beide auf ihren Kosten sitzen :-(

Gruß,
Cebulon


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