BTHG: Arbeitsmittel SBV/Fortbildung (Allgemeines)

S Manager, Tuesday, 04.07.2017, 21:42 (vor 2459 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

was ist mit der Ehrenamtlichkeit? Wenn die SBV den AG immer fragen muss, bei allen Entscheidungen, dann steht das m.E. im Widerspruch zur Weisungsfreiheit!

Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie unterliegt keinen Weisungen des Arbeitgebers. Auch Betriebs- oder Personalrat bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen.
Alle diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung äußern. Schließlich unterliegen die Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit. Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden (Neumann/Pahlen Rdnr.3 zu §26 SchwbG unter Hinweis auf BAG AP Nr.36 zu §37 BetrVG 1972).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion