Wahlen/Nachwahlen (Allgemeines)

GerdS, Hessen, Wednesday, 05.07.2017, 10:13 (vor 2459 Tagen) @ albarracin

Hallo,
bzgl. der Wahl des Stellvertreters im Herbst 2018 sagt das Integrationsamt hierzu:

"Der Wahlturnus richtet sich durch die Verzahnung des Amtes des stellvertretenden Mitglieds mit dem Amt der Vertrauensperson ausschließlich nach dem Wahlturnus der ursprünglich gewählten Vertrauensperson und nicht nach § 94 Absatz 5 Satz 3 SGB IX. Entscheidend hierbei ist der Zeitpunkt der Wahl der ursprünglichen Vertrauensperson"
Wenn Sie nun im Jan. 2018 einen oder mehrere Stellvertreter wählen lassen, ist die Amtszeit für den oder diese Stellvertreter an die Amtszeit des ursprünglich gewählten Vertrauensperson gebunden, d.h. in Ihrem Betrieb muss im Herbst 2018 ganz normal die Wahl der SBV und der Stellvertreter durchgeführt werden. Der Stellvertreter wird nur „für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung“ gewählt, § 94 Absatz 7 Satz 4 Halbsatz 2 SGB IX."

Daher ist sowohl die SBV sowie die Stellvertretung zu wählen.
Ich hatte nachgefragt, da hier ebenso im Januar die Stellvertretung neu gewählt werden muss.

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Viele Grüße
Gerd


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