Gleichstellungsantrag bei drohender fristloser Kündigung (Kündigung)

Cebulon, Tuesday, 11.07.2017, 17:35 (vor 2474 Tagen) @ Paulideern

somit gilt diese Frist für den Kollegen

Richtig! Nach dem reinen Gesetzeswortlaut des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt zwar an sich keine Frist (mehr), da redaktioneller Fehler im BTHG. Da es sich aber bei der Fristverweisung in § 90 Abs. 2a SGB IX um eine im BTHG-Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren nicht bemerkte ganz offensichtliche Fehlverweisung handelt, gilt diese Drei-Wochen-Frist dennoch weiterhin, obwohl das BMAS hier schlampig gearbeitet hat. Vgl. Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, BTHG-Handbuch, in Randnummer 148/149, 282, wie folgt:

"Für das bis 31.12.2017 geltende Übergangsrecht ist der Fehler durch eine korrigierende Auslegung zu berichtigen."

Gruß,
Cebulon


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