Gleichstellungsantrag bei drohender fristloser Kündigung (Kündigung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 12.07.2017, 07:09 (vor 2452 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

es gibt leider auch bei uns Beschäftigte die früher falsch geführt wurden .... durch die Regelung im § 49,4 MTARb galt folgendes:

Der Arbeiter eines Landes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50 v.H. erhält einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.

Diese Regelung die immer noch als Besitzstand für Altverträge gilt und bis 2006 Anwednung (Überleitung TV-L) fand, wurde von manchen Arbeitern/innen sowie Personalern mit der Gleichstellung verwechselt. Wenn die SBV dann die Mitteilung aus der Personalabteilung bekommen hat, Mitarbeiter ist gleichgestellt, wurde dies nicht nochmal geprüft. Da die Vorraussetzung vom GdB her ähnlich wie bei der Gleichstellung war, kam es hier zu Verwechselungen.
An der Liste wäre das zu sehen, aber welche SBV hat gerade in Großbetrieben die Zeit mehr als 500 Schwerbehinderte zu überprüfen, erst recht, wenn keine aktiven Stellvertreter vorhanden sind, da kann auch ein Name durchrutschen.
Es stand das Geschäftszeichen des Landesamtes für Soziales aber ein geringerer GdB von 30 oder 40 ohne Gleichstellung und dieses muss erst mal auffallen ........


Liebe Grüße

Hendrik


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