Schwellenwert (Freistellung)
gelernt, dass der Zeitpunkt für die Freistellung gilt
Hallo, es kommt auf die "in der Regel" beschäftigten sbM an. Dazu ist nicht auf aktuelle Zahlen abzustellen:
"Maßgeblich ist, wie viele schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen im Allgemeinen im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt werden. Hierbei ist auf einen nicht zu kurzen Referenzzeitraum abzustellen. Es ist sowohl die vergangene Beschäftigungslage als auch die künftige Entwicklung zu berücksichtigen (GK-SGB IX/Schimanski § 95 Rn 62 mwN; Knittel, SGB IX, § 95 Rn. 17a). Geringfügige Schwankungen der Beschäftigtenzahl bleiben außer Acht" (vgl Düwell, LPK-SGB IX § 95 Rn 29 zum "Schwellenwert")
Gruß,
Cebulon