neuer Arbeitgeber (Gleichstellung)

WoBi, Monday, 17.07.2017, 16:01 (vor 2468 Tagen) @ Monica99

Hallo,

eine gute Erweiterung der gesetzlichen Verpflichtung und ein Beitrag zur Förderung von Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Hoffe es werden die Verpflichtungen nach § 81 Abs. 1 und § 82 SGB IX durch die öffentlichen Arbeitgeber eingehalten und SBV / PR eingebunden.

Bei einer internen Stellenbesetzung bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, besteht keine Prüf- und Konsultationspflicht nach §§ 81 / 82 SGB IX (vgl. LAG Köln, 5 TaBV 73/09, 08.02.2010; LAG Saarland, 5 TaBV 73/07, 13.02.2008) z.B. der Agentur für Arbeit oder weiteren Vermittlern.

Wenn sich ein öffentlicher Arbeitgeber z.B. aus haushaltrechtlichen Gründen entschließen müsste, eine Stelle nur intern zu besetzen, liegt kein freier, frei werdender, neu zu besetzender oder neuer Arbeitsplatz vor. Es handelt sich bei der Besetzung eines solchen Arbeitsplatzes nicht um eine Einstellung, sondern um eine Ver-/Umsetzung oder Förderung.

Bei einer "externen" Besetzung des Arbeitsplatzes erfolgt aber eine Einstellung und dies Bedingt die Einhaltung der Prüf- und Konsultationsverpflichtungen aus § 81 / § 82 SGB IX durch den öffentlichen Arbeitgeber. Ein öffentlicher Arbeitgeber ist im Einstellungsverfahren Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet.

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Gruß
Wolfgang


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