Rederecht der SBV in Erörterungen (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 18.07.2017, 21:05 (vor 2446 Tagen) @ rollo

Liebe Mitstreiter,

Hallo,

das hier

dass er nur einem Sozialpartner verpflichtet ist Fragen zu beantworten.

ist schon eine besonders bemerkenswert dämliche Antwort. Was das mit "Sozialpartner" zu tun hat (der ja auch der PR nicht ist), bleibt sein unlösbares Geheimnis.

Meine Frage ist: Gibt es ein Urteil oder ein Kommentarauszug indem nicht nur schwammig formuliert wird, dass die SBV in Erörterungen Rederecht (beratend)hat?

Ich weiß ja nicht welcher Kommentar "schwammig" formuliert, aber in denen, die ich kenne, ist im Zusammenhang mit § 95 Abs. 4 SGB IX das Rederecht und damit auch das Fragerecht der SBV in PR-/BR-Sitzungen klar formuliert. Und in aller Regel gibt es in den PVGs - analog zu § 32 BetrVG - auch noch mal diese Vorschrift gespiegelt und gedoppelt. Und auch da ist eigentlich die Kommentierung recht eindeutig.

Und da der "Dienststellenleiter" ja nur als Gast bei bestimmten TOPs zu einer PR-Sitzung anwesend sein darf, hat er als Gast des PR natürlich auch Fragen der Anwesenden zu beantworten.

Im Übrigen verstehe ich deine Verzweiflung überhaupt nicht. Denn auch wenn dieser Mensch Deine Fragen weiterhin nicht beantwortet, hast Du doch mit § 95 Abs. 2 SGB IX genug Instrumente zur Hand, ihn zu Auskünften bzw. Informationen zu zwingen. Dann muß er halt bei dir eine "Ehrenrunde" nach der anderen drehen. Das würde ich als SBV relativ entspannt sehen. Solche "Ehrenrunden" können ungemeine pädagogische Wirkung entfalten.

--
&Tschüß

Wolfgang


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