elektronisches Dienstplanprogramm (Allgemeines)

Monica99, Friday, 21.07.2017, 10:03 (vor 2471 Tagen) @ Paul

Hallo,

grundsätzlich ist die Zuständigkeit im SGB IX klar und abschließend geregelt. Also zuständig für Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Doch die SBV muss auch vergleichen können. Also feststellen können, dass ihr Klientel nicht schlechter behandelt wird als Nichtbehinderte. Also bei der Dienstplangestalltung und ggf Mehrarbeit alle gleich behandelt bedacht, berücksichtigt werden. Daher bedarf es auch Sicht auf Vergleichspersonen. Nicht aber auf alle AN. Dieses lässt sich auch ohne Probleme programmieren.

Dienstplangestalltung fällt unter §§ 81 und 95 SGB IX.

--
mfg Monica


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