Abschreckende Formulierung in der Stellenausschreibung? (Einstellung)
Hier liegt keine Diskriminierung, sondern ein sachlicher Grund vor.
So sah das schon BAG vom 03.04.2007, 9 AZR 823/06 Rdnr. 27, in seiner Übergangsrechtsprechung, wonach auf die konkret ausgeschriebene Stelle abzustellen ist:
"wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit"
Gruß,
Cebulon