Beteiligung bei Einstellung Künstler (Einstellung)
Moin Moin Stephan,
ich würde auf den § 95,2 verweisen. In allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung anzuhören.
In Verbindung mit § 81,1 dass der Arbeitgeber uns unmittelbar nach Eingang über Bewerbungen Schwerbehinderter zu informieren hat. Hier wird auch auf die Unterrichtungspflicht nach §95,2 verwiesen. Daher sind wir an den Vorstellungsgesprächen zu beteiligen und bei der Auswahl anzuhören.
Liebe Grüße
Hendrik
Klar ist, dass die Bewerbung von Künstlern oder Sängern manchmal für uns an Grenzen stößt .... bewirbt sich auf eine Stelle als Tenor ein Bariton oder Basssänger, hat dieser keine Chance.