Beteiligung bei Einstellung Künstler (Einstellung)

Monica99, Tuesday, 25.07.2017, 19:09 (vor 2466 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte & Co,

üblicherweise werden Künstler per Zeitvertrag mit den unterschiedlichsten Laufzeiten beschäftigt und sind auch svpflichtig, weil zur KSK anzumelden.

Mir wäre keine Regelung bekannt die eine Beteiligung der SBV nicht vorsieht oder gar ausschließt. Gibt es da andere Rechtsprechung?


Hallo Michael,
eine Anmeldung zur Künsterlsozialkasse ist doch aber nur bei selbtständigen Künstler erforderlich. Oder habe ich dies falsch verstanden?


und bei selbstständigen Künstler wäre die SBV nicht zuständig. Das würde dann auch der Nichtzuständigkeit des Personalrates entsprechen

Die SBV ist für ALLE im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellte zuständig, gleichgültig ob diese einen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb haben. Es kommt dann nur darauf an für welche Belange. Aber immer zB alles was unter § 81 Abs. 4 fällt.


Merke: Für die Zuständigkeit der SBV bedarf es KEINES ArbV mit dem AG in welchem die Tätigkeiten stattfinden!

Dieses war schon öfters hier Thema.

Wenn zB ein Leiharbeitnehmer oder eine Putzfrau eines anderen Unternehmens im Betrieb arbeitet, ist die SBV des Betriebes wo die Tätigkeiten stattfinden zuständig für alles im Zusammenhang mit Arbeitsplatz/-Umfeld und die SBV des AB mit welchem der ArbV besteht für alles was mit dem ArbV in Zusammenhang steht. Bedeutet diese Schwerbehinderten haben ggf 2 SBV die zuständig sind.

--
mfg Monica


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