Thematisierung einer Schwerbehinderung im Berufungsverfahren (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.08.2017, 09:45 (vor 2454 Tagen) @ Kati

Moin Moin Kati,

aus meiner Sicht dürfen bzw. müssen alle Punkte angesprochen werden, die vor einer Einstellung zu klären sind und mit dem Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsaufgabe verknüpft sind. Es darf niemand nach den Gründen der Schwerbehinderung gefragt werden, welche Frage aber aus meiner Sicht zulässig ist, ist die nach den konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz.
Benötigt jemand z.B. aus gesundheitlichen Gründen einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch, um seine Arbeitshaltung jederzeit ändern zu können und muss dieser, um Verschlechterungen der Erkrankung bzw. Ausfallzeiten vorzubeugen, bei Dienstantritt zur Verfügung stehen, dann muss dieses im Einstellungsverfahren bekannt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Notwendigkeit für diese Arbeitshilfe durch Gesundheitsstörungen wie z.B. Bandscheibenvorfälle, Kniearthrose oder eine andere Einschränkung hervorgerufen wird.

In Ausnahmefällen empfehle ich allerdings Schwerbehinderten, ihre Gesundheitsstörung offen zu legen, um schnellstmögliche Hilfestellung zu erhalten. Dies gilt z.B. bei Epilepsie oder Diabetes. Die Zuckungen bei Unterzucker mit Bewusstlosigkeit können sonst auch mit einem Krampfanfall verwechselt und eine falsche Therapie mit dem Risiko von Gehirnschäden durch Unterversorgung mit Glucose eingeleitet werden. Daher ist es wichtig, dass die Kollegen/innen dann die Gesundheitsstörung kennen.

Liebe Grüße

Hendrik


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