Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

MatthiasNRW, Wednesday, 02.08.2017, 13:28 (vor 2458 Tagen) @ ralf61

Hallo Ralf,

In meinem Betrieb wollte in einem laufenden BEM-Verfahren der Betroffene, zu seiner Unterstützung als Person seines Vertrauens ein Mitglied seiner Gewerkschaft hinzuziehen, da die Gespräche bisher von der Führungskraft gelenkt wurden.

dagegen ist -sofern der Datenschutz seitens der Führungskraft eingehalten wird- auch formalrechtlich nichts einzuwenden. Die Durchführung des BEM ist eine Pflicht des Arbeitgebers, also kann dieser natürlich auch eine Person seiner Wahl damit beauftragen.

Aus meiner Sicht ist der Betroffene Herr über das BEM-Verfahren und ihm obliegt es auch, wer an diesem BEM-Verfahren teilnehmen soll.

Die Teilnahme an BEM ist freiwillig. Der Mitarbeiter kann auch frei entscheiden, mit welcher Intensität er sich im Verfahren beteiligen möchte.

Ich habe zwar im Gesetz gefunden, dass ein Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) nicht vom Arbeitgeber zugelassen werden muss, hier geht es aber um die Umsetzung des §81 Abs.4 SGB IX, wo der Arbeitgeber nicht umsetzen möchte.

Kann mir jemand sagen, ob der Kollege das Recht hat, den Kollegen aus der Gewerkschaft als Person seines Vertrauens zum BEM-Gespräch hinzuziehen?
Wenn ja, wäre eine rechtliche Grundlage sehr hilfreich.

Ich filtere mal zur Übersichtlichkeit den in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Personenkreis heraus:

  • Beschäftigte (später auch "mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person") bzw. die Informationspflicht über das Verfahren, die sich ggf. an den gesetzlichen Vertreter richtet
  • Arbeitgeber
  • Interessenvertretung im Sinne des § 93
  • bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung
  • Soweit erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt, die örtlichen gemeinsamen Servicestellen, das Integrationsamt

Von einem Rechtsbeistand sehe ich nichts.

Der Mitarbeiter ist im BEM-Verfahren eine natürliche Person, die sich in höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht vertreten lassen kann.

Hingegen werden Arbeitgeber als juristische Personen grundsätzlich durch Beauftragte vertreten (aus diesem Grund kann der Arbeitgeber sich auch eines Anwalts im BEM-Verfahren bedienen).

Welchen Grund wünscht der Mitarbeiter überhaupt für die Teilnahme eines Rechtsbeistandes? Seine Interessen sollten durch die MAV als auch die SBV doch ausreichend gewahrt sein.

--
Gruß
Matthias


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