Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)
Hallo,
ein AG muß grundsätzlich keine betriebsfremde Person zu einem BEM zulassen.
Die Aufzählung der in § 84 Abs. 2 SGB IX zu beteiligenden Stellen ist abschließend.
So zB LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14 oder auch LAG Hamm vom 13. November 2014 · Az. 15 Sa 979/14
Was für Rechtsanwälte gilt, kann mE für andere betriebsfremde "Beistände" nicht anders gelten.
--
&Tschüß
Wolfgang