Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 02.08.2017, 15:54 (vor 2452 Tagen) @ ralf61

Hallo,

ein AG muß grundsätzlich keine betriebsfremde Person zu einem BEM zulassen.

Die Aufzählung der in § 84 Abs. 2 SGB IX zu beteiligenden Stellen ist abschließend.
So zB LAG Rhein­land-Pfalz vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14 oder auch LAG Hamm vom 13. November 2014 · Az. 15 Sa 979/14

Was für Rechtsanwälte gilt, kann mE für andere betriebsfremde "Beistände" nicht anders gelten.

--
&Tschüß

Wolfgang


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