Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.08.2017, 16:16 (vor 2457 Tagen) @ ralf61

Moin Moin Ralf,

nochmal zu dem merkwürigen BEM bei Euch.

Ich würde nicht auf den §81,4 SGB IX abzielen, sondern auch was Deine Rechte angeht auf den §95,2 SGB IX. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Belangen, die einen Schwerbehinderten betreffen unverzüglich und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören.

Wenn ein Arbeitgeber ein BEM durchführt, muss er die SBV informieren, wenn Schwerbehinderte angeschrieben werden, da dies eine Angelegenheit ist, die den Schwerbehinderten betrifft. "unverzüglich". Kann der Schwerbehinderte keinen Schichtdienst mehr leisten, hat der Arbeitgeber aus meiner Sicht drei Reaktionsmöglichkeiten zur Hand:
1. wenn er aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis als gefährdet ansieht muss er bei Eintreten dieses Zustands ein Präventionsverfahren nach §84,1 SGB IX durchführen. Diese enge zeitliche Bindung an "bei Eintreten des Zustands" findet sich im Gesetzeswortlaut so wieder.
2. er nimmt dieses hin und lässt den Kollegen auch ohne Schichtdienst im bisherigen Bereich weiterarbeiten oder
3. er findet einen alternativen Arbeitsplatz.

Führt er das Präventionsverfahren nicht durch und betreibt keine Suche nach einem alternativen Arbeitsplatz, würde ich im Umkehrschluss annehmen, dass der Schwerbehinderte auch ohne Schichtdienst in seiner Tätigkeit verbleiben kann.

Alles blockieren, aber kein Präventionsverfahren durchführen kann der Arbeitgeber aus meiner Sicht rechtlich nicht durchhalten. Hierzu sollte sich der Kollege gerne von der Gewerkschaft rechtlich beraten lassen. Den Arbeitgeber würde ich nicht zwingend auf das Präventionsverfahren hinweisen, dass kann das Arbeitsgericht dann tun, wenn der Beschäftigte auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes klagt.

Liebe Grüße

Hendrik


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion