Teilnehmerkreis beim BEM (Allgemeines)
Hallo Hendrik,
Grundsätzlich kann jede/r eine Vertrauensperson zu Gesprächen mit Vorgesetzten hinzuziehen, ein Mitglied der Gewerkschaft ist ja nicht zwingend ein Rechtsbeistand, sondern kann auch als Vertrauensperson zählen.
Wo bitte hast Du dafür eine Rechtsgrundlage?? Hier nicht verwechseln, dass man ggf in betrieblichen Regelungen positives regeln kann. Dieses ist dann aber kein Grundsatz! Dann gelten diese Regelungen NUR dort wo diese betriebliche Regelung getroffen wurde.
BEM ist immer für den Betroffenen freiwillig, er kann dies auch, wenn der Arbeitgeber nur ohne Vertrauensperson reden möchte, abbrechen, ohne dass dies negative Konsequenzen haben darf. Ich würde es dann schriftlich für die Personalakte machen und in diesem Schreiben den Sachverhalt erläutern, dass nicht BEM generell abgelehnt wird, sondern die Art und Weise wie es in seinem Fall durchgeführt werden sollte.
Was und wie ein BEM beinhaltet und wer teilnehmen darf regelt das Gesetz. Bietet ein AG ein solches an, hat er seine Pflicht erfüllt. Lehnt der AN hier dann die Teilnahme an oder bricht es ab, ist der Fall für den AG erledigt.
Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Anwalt bei Gesprächen über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) teilnimmt: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14 -
Welche Personen sind an Gesprächen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu beteiligen?
Diese gemeinsame "Klärung" besteht in der Regel in gemeinsamen Gesprächen und heißt betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Zu beteiligen sind nach § 84 Abs.2 SGB IX
##der betroffene Arbeitnehmer,
##der Betriebsrat bzw. Personalrat,
##die Schwerbehindertenvertretung (wenn der betroffene Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist)
##der Betriebsarzt (wenn es einen gibt).
Dieses alles nun nicht mit einem Personalgespräch verwechseln!
Da gibt es gesetzl. Regelungen. Quelle!
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mfg Monica