Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang (Wahlen)

WoBi, Thursday, 10.08.2017, 09:04 (vor 2448 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

stimmt bei einer Wahl im „einfachen“ Verfahren gibt es kein Wahlausschreiben, sondern eine Einladung zur Wahlversammlung. Diese Wahlversammlung ist mindestens 3 Wochen durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise den Wahlberechtigten bekannt zu geben.

Bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kann es „unbekannte“ Wahlberechtigte geben, dies dürfte bei der Stufenvertretung nicht allzu häufig der Fall sein. Je nach Größe des Unternehmens / Konzerns könnte aber eine Wahl einer SBV stattgefunden haben oder vor der Versammlung stattfinden und auch diese SBV wäre wahlberechtigt. Deshalb der Hinweis zur Veröffentlichung der Einladung zur Wahlversammlung in allen Betrieben. Eine Wahlversammlung ist keine Geheimsache.

In § 22 SchwbVWO wird die Wahl einer Stufenvertretung näher bestimmt. Abs. 3 ermöglicht als Abweichung von Abs. 1 die Wahl der Stufenvertretung auch im Rahmen einer Versammlung. Es wird auf § 20 SchwbVWO verwiesen.

In § 20 SchwbVWO wird die Wahl einer „kompletten“ Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson und Stellvertreter) abgehandelt. Nachwahlen von Stellvertreter sind speziell in § 21 SchwbVWO beschrieben. Auf diesen wird in § 22 keinen Bezug genommen.

In meinem demokratischen Verständnis ist der Wahlvorgang durch den Wahlberechtigten selbst geheim durchzuführen. Doch das Stattfinden einer Stufenvertretungswahl und das Wahlergebnis sind nicht geheim. Auch bei einer Stufenvertretung kann es z.B. wegen der Arbeitsbelastung sinnvoll sein, eine Person zur Stufenvertretung zu wählen, die nicht örtliche SBV ist. Interessierte Personen sollte die Möglichkeit eröffnet werden, sich bei den Wahlberechtigten zu melden, damit diese sie in der Wahlversammlung vorschlagen können.

Deshalb halte ich einen Hinweis bezüglich der Wählbarkeit auch in der Einladung zur Wahlversammlung als ein Grundprinzip der Demokratie für angebracht.
Angepasstes Beispiel für die Fragestellung:
„Wählbar als stellvertretendes Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist jeder in den Betrieben der XX GmbH oder YY GmbH & Co. KG nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehört. Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, bedarf es nicht der 6 Monate Betriebszugehörigkeit. Auch nicht selbst schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar. Wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.“

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Gruß
Wolfgang


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