Wie oft darf die Sbv an einem Tag an einer Betriebsversammlung teilnehmen? (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 10.08.2017, 12:50 (vor 2449 Tagen) @ Arnold

Hallo Arnold,

das Teilnahme- und Rederecht auf einer Betriebsversammlung ist in § 95 Abs. 8 SGB IX in plural gehalten.

"(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind."

Außerdem ist eine "Teilbetriebsversammlung" und das liegt bei einem Dreischichtbetrieb vor, rechtlich als "eine" Betriebsversammlung zu sehen. Die Anzahl möglicher Betriebsversammlungen ist imBetrVG in § 43 geregelt. Die rechtliche Grundlage für Teilbetriebsversammlungen wegen der Eigenart des Betriebes, welche eine gemeinsame Betriebsversammlung nicht zu lässt, ist im § 42 Abs. 1 BetrVG zu finden.

"(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen."

Auf dieser Grundlage hat der Betriebsrat auch die Versammlungen geplant und dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Logische Frage zum Hinterfragen: "Dürfen gewählte Betriebsräte auch nur an einer Teilversammlung teilnehmen?" Wohl kaum, zumal die Leitung der Versammlung beim Vorsitzenden liegt und die Ansprachen durch die einzelnen Betriebsräte erfolgen. Das was für den Betriebsrat gilt, gilt auch für die SBV. Denn auch die SBV kann zu Fragen Stellung nehmen und Beiträge in einer Betriebsversammlung vortragen.

Schwieriger könnte sich der Vertretungsfall gestalten :-|

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Gruß
Wolfgang


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