Aussetzung des Entscheides auf Gleichstellung durch Arbeitsagentur (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 16.08.2017, 09:39 (vor 2435 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

der Sinn und Zweck der parallelen Antragsstellung ist ja die Beibehaltung der Schutzrechte wie auch des durchgehenden Kündigungsschutzes während der laufenden Verfahren.
Daher darf die Gleichstellung nicht als erstes gestellt werden, es müssen mindestens beide Anträge gleichzeitig abgeschickt werden, sonst ist es ja kein paralleles Antragsverfahren.
Einzige Ausnahme ist §68,4 SGB IX, wo eine Gleichstellung für die Dauer der Ausbildung bei einer Behinderung ohne Schwerbehindertenantrag beantragt werden kann. Nachweis hier können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder aber während der Ausbildung Probleme aufgrund offensichtlicher Behinderung sein, die ärztlich belegbar sind (gab bei uns eine Auszubildende die auf Druck mit massivem Stottern, Wortfindungsstörungen und Muskelzuckungen in den Extremitäten reagiert hat, was in der Berufsschule zu starken Hänseleien ect geführt hat).

Hier wurde erst einmal die Gleichstellung bei offensichtlicher Behinderung beantragt und zügig bewilligt, um die hochgradig gefährdete Ausbildung (Ängste überhaupt noch in die Schule zu gehen, viele Fehlzeiten an Schultagen ect.) mit dem Integrationsfachdienst, der in die Berufsschule gekommen ist, zu sichern, und dann nachdem mit den behandelnden Ärzten die Ursachen gefunden waren, der normale Schwerbehindertenantrag und die Gleichstellung als paralleles Antragsverfahren gestellt, da die Sonderform der Gleichstellung nicht die vollen Schutzrechte sichert.

Zu deinen Fragen: Du musst nur angeben, dass ein Schwerbehindertenantrag gestellt wurde, einen GdB kann man sowieso nicht direkt beantragen, der wird durch das Versorgungsamt festgelegt.
Die Agentur für Arbeit lässt den Antrag solange ruhen, bis ein Bescheid ergangen ist, der mindestens einen GdB von 30 aber unter 50 ergibt. Man kann dann aber auch parallel zum wieder laufenden Antragsverfahren in den Widerspruch bei dem Schwerbehindertenantrag gehen, um zu überprüfen, ob der festgestellte GdB korrekt ist, oder ggf. ein höherer GdB zusteht.

Liebe Grüße

Hendrik


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