Nachwahl der Stellvertreter - Einladung / Aushang (Wahlen)

WoBi, Tuesday, 22.08.2017, 09:57 (vor 2411 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

den sicher bekannten Beschluss des BAG vom 23.07.2014 mit Aktenzeichen 7 ABR 61/12 als Auslöser für die Änderung durch das BTHG, um wieder die Wahl von Stufenvertretungen auf Versammlungen zu ermöglichen.

Dazu wurde durch das BTHG in § 97 Absatz 7 SGB IX der Satz "§ 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist." eingefügt.

§ 22 SchwbVWO schließt im Absatz 1 durch Nennung von § 17 SchwbVWO die Nachwahl von Stellvertreter bei einer Stufenvertretung im förmlichen Verfahren ein.

Eine Nachwahl von Stellvertreter auf einer Versammlung ist bereits nach dem Wortlaut "Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern...." von § 22 Abs. 3 SchwbVWO nicht vorgesehen. "rechtzeitig vor Ablauf" bezieht sich auf das Ende der regulären Amtszeit der gewählten Stufenvertretung und nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt während der Amtszeit.

Doch dies könnte über die Verordnungsermächtigung in § 100 SGB IX geändert werden. Wobei dann wieder das im Beschluss genannte Problem besteht, dass das Gesetz vor der Verordnung kommt.

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Gruß
Wolfgang


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