Krankheitsbedingte Umsetzung (Allgemeines)

Monica99, Monday, 04.09.2017, 17:22 (vor 2420 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

eine Umsetzung mit Kürzung des Einkommens bedarf einer Änderung des ArbV. Dieses geht gegen den Willen des AN nur mit einer Änderungskündigung.

Der AG kann aber den AN auch zB auf der bishetigen Stelle belassen diesen dort dann durch einen anderen AN unterstützen lassen bzw die Tätigkeiten einschränken. Dafür kann der AG dann als Ausgleich (behinderungsbedingte Leistungseinschränkung) Mittel beantragen.

§ 27 SchwbAV
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können vom Integrationsamt gewährt werden, wenn schwerbehinderte Menschen infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend eine offensichtlich wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen.

und

Wir leisten Zuschüsse zu außergewöhnlichen Betreuungsaufwendungen bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderter Menschen.

Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen bei der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen können vom Integrationsamt bewilligt werden, wenn

● ein schwerbehinderter Mensch bei seiner Arbeit wegen seiner Behinderung nicht nur vorübergehend eine Hilfskraft benötigt,
● ein schwerbehinderter Mensch wegen seiner Behinderung bei seiner Arbeit auf Unterstützung durch andere angewiesen ist,
● wegen der Behinderung längere oder immer wiederkehrende Unterweisungen notwendig werden,
● persönliche Hilfen im Betrieb erforderlich sind (z.B. für blinde, gehörlose, psychisch behinderte, suchtkranke Menschen).

Hinweis: Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung muß grundsätzlich durch den schwerbehinderten Menschen selbst erbracht werden.

--
mfg Monica


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