Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.09.2017, 10:44 (vor 2414 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

Die Beschränkung auf die 6-Wochen-Grenze ist bezüglich schwerbehinderter/gleichgestellter AN so pauschal falsch.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX bewußt eine Spezialregelung mit deutlich niedrigerer Eingriffsschwelle geschaffen.
Je nach Ursachenkenntnis kann diese Eingriffsschwelle schon zu Beginn einer AU vorliegen und die SBV hat natürlich das Recht, beim AG die notwendigen Informationen einzufordern, wenn die SBV auch schon vor 6 Wochen AU tätig werden will.


Der § 84 Abs 1 spricht ausdrücklich von Gefährdet sein könnte.

Das ist richtig und charakterisiert die niedrige Eingriffsschwelle.
Nicht jede auch längere AU bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Es gibt durchaus auch Erkrankungen zB nach Unfällen welche eine längete AU bedeuten können aber eine vollkommene Heilung und Arbeitsmöglichkeit am Ende gegeben ist.
Das mag so sein.

Damit sind dieses dann auch keine Fälle des § 84,1 SGB IX. Also auch via § 84 1 SGB IX kann man die Frist aus Abs 2 nicht unterlaufen.

Umgekehrt wird ein Schuh draus. Wenn der AG oder die SBV frühzeitig Kenntnis habe von entsprechenden Umständen, dann muß auch umgehend gehandelt werden und nicht erst 6 Wochen AU abgewartet werden.
Das ist der Sinn und Zweck des Abs. 1

Somit KEIN grundsätzlicher Anspruch auf Listen von Langzeitkranken unter der 6 Wochengrenze.

Wenn Du meine Antwort richtig gelesen hättest, hättest du feststellen können, daß ich an keiner Stelle eine derartige generelle Auskunftspflicht vertreten habe. Aber bei Kenntnis entsprechender Indizien für eine Gefährdung hat die SBV sofort das Recht auf Auskunft und kann sofort ein Präventionsverfahren verlangen. Und auch der AG hat eine "sofortige" bzw. "möglichst frühzeitige" Handlungspflicht bei entsprechenden Kenntnissen über Gefährdungstatbestände. (NPM, Neumann, § 84 Rn 7; LPK SGB IX, Düwell, § 84 Rn 14, ErfK, Rolfs, § 84 SGB IX Rn 2). Mit dem zwanghaften Abwarten einer 6-Wochen-Frist ist das jedenfalls nicht vereinbar.
Wenn bei mir im Betrieb ein schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter aus dem Fahrdienst einen tödlichen Unfall hat und deswegen AU ist, warte ich jedenfalls nicht 6 Wochen, bevor ich mich um ihn kümmere.


Ich würde es als Betroffener dem AG auch untersagen, AU Tage an die SBV weiterzumelden sofern die 6 Wochengrenze nicht erreicht ist. Notfalls auch wegen Datenschutzverletzung gegen den AG virgehen.

Viel Spass dabei.

--
&Tschüß

Wolfgang


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