Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Wolfgang und Hendrik1,
Hallo,
wer lesen kann ist doch einfach im Vorteil lautet ein Sprichwort!!!Wo bitte habe ich geschrieben, dass der § 84 Abs. 1 SGB IX erst nach 6 Wochen AU greift??
Nur noch mal zur Klarstellung, das hier war Deine Aussage:
Die SBV hat NUR Anspruch auf Nennung und Beteiligung bei Schwerbehinderten(Gleichgestellten die die Krankenfehltagegrenze des SGB IX § 84 Abs. 2, also Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, erreicht haben.
Und das ist und bleibt nun mal so pauschal falsch, wenn man § 84 Abs. 1 SGB IX heranzieht.
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&Tschüß
Wolfgang