Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Friday, 15.09.2017, 11:50 (vor 2387 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Nur noch mal zur Klarstellung, das hier war Deine Aussage:

Die SBV hat NUR Anspruch auf Nennung und Beteiligung bei Schwerbehinderten(Gleichgestellten die die Krankenfehltagegrenze des SGB IX § 84 Abs. 2, also Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, erreicht haben.


Und das ist und bleibt nun mal so pauschal falsch, wenn man § 84 Abs. 1 SGB IX heranzieht.

Kern der Ausgangsfrage war, ob die SBV mit Blick auf präventive Aufgaben eine Liste der langzeiterkrankten SBM erhalten darf.

Der Verweis auf § 84 Abs. 1 SGB IX ist an dieser Stelle meines Erachtens argumentativ nicht schlüssig. Dagegen spricht insbesondere der Wortlaut des Gesetzes (Abs. 1: "Der Arbeitgeber schaltet (...) ein").

Die Initiative hat im Rahmen des Abs. 1 also unzweifelhaft vom Arbeitgeber auszugehen. Im Rahmen des BEM/Abs. 2 "klärt der Arbeitgeber" lediglich, BR und SBV können ebenfalls die Klärung verlangen.

Ein zulässiges Auskunftsverlangen erkenne ich daher nur für AU-Zeiten, die ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich machen.

Andere AU-Zeiten sind unbeachtlich, so lange der Arbeitgeber keine Gefährdung des Arbeitsplatzes erkennt. Sieht er jedoch eine Gefährdung, so trifft ihn die Verpflichtung aus Abs. 1.

Ein Initiativrecht könnte sich aus § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX ergeben.
Allerdings wäre es für mich argumentativ sehr weit hergeholt. Hier wäre schon konkretes Wissen vonnöten (z. B. häufige Kurzerkrankungen, weil Vorschriften des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz des SBM nicht eingehalten werden). Aber ein Anrecht auf pauschale Mitteilungen...Puhh. Da bereitet mir der Datenschutz ziemliche Bauchschmerzen.

Auskunftsverlangen im Falle des Abs. 2 ja - im Falle des Abs. 1 nein.

Oder haben die SBVen hier Zugriff auf die Arbeitszeitkonten der SBM, so dass man "präventiv" schaut, wer regelmäßig zu spät kommt und bei wem die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung besteht?

--
Gruß
Matthias


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