Pensionsalter vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung abhängig? (Rente / Pension / ATZ)

KaivonderKüste, Tuesday, 26.09.2017, 15:05 (vor 2397 Tagen) @ Holger

Im § 52 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist im Absatz 1 geregelt, dass AUF ANTRAG der Beamte zur Ruhe gesetzt wird, der das 62. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist (GdB 50 oder höher). Die Absätze 2 und 3 beschreiben die Anhebung der Altergrenzen für die Jahrgänge 1951 bis 1963 und den Ruhestand auf Antrag bei vollendetem 63. Lebensjahr. Ob das Landesbeamtengesetz Brandenburg eine abweichende Regelung hat, konne ich nicht ermitteln. Stichwort wird hier sicher der Ruhestand auf Antrag sein.

Die Voraussetzungen müssen zhum Beginn der Pensionierung vorliegen. Der GdB muß also zum Anfang vorliegen und daher rechtzeitig vorher geklärt und beantragt werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass unter umständen Abschläge nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Höhe des Anspruchs mindern.

Zur Klärung von Details empfehle ich den Kontakt mit einem versierten Beamtenrechtler in einer Gewerkschaft oder (falls gewollt) bei der zuständigen Personalverwaltung.


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