Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung (Einstellung)

WoBi, Thursday, 28.09.2017, 08:37 (vor 2396 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

deine Aussage über die Einladungspflicht für öffentliche Arbeitgeber ist nicht "ganzganz" korrekt.
Der Gesetzestext lautet: "Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt."
Es hat dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung zu fehlen. Dies ist an den eingereichten Unterlagen gegenüber der Stellenausschreibung zu prüfen.

Wie das Arbeitsgericht Berlin, im Urteil 91 Ca 17871/03 vom 10.10.2003 ausführt: „Ob dem Stellenbewerber offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle fehlt, ist durch den Arbeitgeber unzweifelhaft nachzuweisen und bedeutet, dass er unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet ist.“

Eine andere Rechtsquelle ist das Urteil vom Bundesarbeitsgericht mit Aktenzeichen 9 AZR 807/05 vom 12.09.2006, hier die Randnummer 28 und nachfolgende. Daraus ein Auszug:
"Nach §82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Picht besteht nach Ÿ§82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist."

Zu deinem Beispiel: Hier fehlt es dem Blinden an einer persönlichen Eignung, er kann nichts sehen oder kaum sehen. Eine behinderungsbedingte Einschränkung. Deshalb hat er/sie höchstwahrscheinlich keine gültige Fahrerlaubnis. Dieses wäre eine fachliche Nichteignung, wenn selbiges in der Stellenausschreibung als Voraussetzung gefordert ist.

Bei der Frage von Fisch21 hat es sich um keinen öffentlichen Arbeitgeber gehandelt;-)

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Gruß
Wolfgang


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