Eignung eines sbMA bei einer internen Stellenbesetzung (Einstellung)

WoBi, Friday, 29.09.2017, 14:17 (vor 2394 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

was soll an dem Beitrag falsch sein? Es ist eine Antwort auf die Fragestellung "Kann der AG trotz Schwerbehinderung einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen, mit der Begründung, dass bei dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt ???" und der ersten Antwort "Hallo, ja kann Er.". Diese Antwort wurde relativiert und durch Heinrich zusätzlich mit dem Hinweis auf die besondere Verpflichtung nur für öffentliche Arbeitgeber ergänzt.
Den ersten Teil der Antwort wird durch die zuvor genannte Urteile ersichtlich. Vielleicht hilft dir das BAG Urteil 9 AZR 839/08 vom 17.08.2010 weiter? Ab Randnummer 50 wird die Umkehr der Beweislast ausgeführt, wenn der Bewerber Indizien für eine Benachteiligung glaubhaft machen/belegen kann.

Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch durch einen öffentlichen Arbeitgeber, trotz Pflicht nach § 82 SGB IX, kann ein derartiges Indiz sein, wenn die fachliche Eignung offensichtlich nicht fehlt. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet eine Bewerbung sorgfältig zu lesen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Bewerbungsanschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf steht.
Öffentliche Arbeitgeber haben zudem den Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz zu beachten.

Das Risiko einer AGG-Forderung trägt der Arbeitgeber, selbst wenn die SBV nach §95 Abs. 2 SGB IX (zustimmend) angehört worden ist. Welches Risiko wurde durch den Matrose deutlich.

Nun zu deinen "blinden" Bewerber als Fahrer (= Haupttätigkeit). Meine Ausführungen zeigten die Notwenigkeit der Differenzierung zwischen persönlicher und fachlicher Eignung auf, um keine Benachteiligung nach einem in §1 AGG genannten Merkmal zu beschreiben. Die Aussage: "Wir stellen keine sehbehinderte Menschen als Fahrer ein" wäre eine Benachteiligung. "Wir stellen keine Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis ein" ist ein sachliches Argument und bezieht sich auf die fachliche Eignung. In einer Stellenausschreibung steht "erforderlich ist die Fahrerlaubnis x" oder ähnliches.

Eine Nichteinladung ist durch § 8 AGG als zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen gedeckt, denn der "blinde" (= kleiner 5% Gesamtsehschärfe) Bewerber kann die Stellenanforderungen nicht erfüllen und die (zugesagte) Arbeitsleistung nicht erbringen. Hier liegt keine Benachteiligung wegen dieser Anforderung nach § 7 AGG vor.

Bitte bei solchen Rückfragen die Mail (Briefumschlag neben Name) nutzen. Es hat doch nur das "fachliche" in deiner Antwort gefehlt und darauf habe ich hingewiesen. Ich halte dieses Wort an der Stelle für sehr wichtig.

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Gruß
Wolfgang


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