öffentliche Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet... (Allgemeines)

Cebulon, Wednesday, 04.10.2017, 21:10 (vor 2367 Tagen) @ WoBi

Wäre die folgende Matrix korrekt, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt?
- bei nur interner Stellenausschreibung keine Pflicht zur Einladung von externen schwerbehinderten Bewerbern
- bei nur interner Stellenausschreibung Pflicht zur Einladung von internen schwerbehinderten Bewerbern
- bei externer Stellenausschreibung Pflicht zur Einladung von internen und externen schwerbehinderten Bewerbern

JA - NEIN - JA

Wenn jedoch bei interner Ausschreibung auch nur ein einziger externer Bewerber in die Auswahl einbezogen würde bzw. nicht alle Externe konsequent aussortiert werden sollten, würde dadurch eine anfänglich rein interne Stellenausschreibung rechtlich zur externen werden (so wie bisher). Wäre dann ja nicht mehr ein aus­schließ­lich internes Stellenbesetzungsverfahren, sondern vielmehr widersprüchliches Verhalten zur Stellenausschreibung.

Ebenso Dr. Dirk Schnelle, in: NZA 14/2017, Seite 880-884, wonach die interne Stellenausschreibung "mit der Zulassung externer Bewerber keine interne mehr wäre und der Arbeitgeber die Stelle bei der Agentur für Arbeit melden müsste".

Der § 82 Satz 2 SGB IX kennt m.E. keine Dif­fe­ren­zie­rung zwischen internem oder externem schwer­be­hin­der­ten Bewerber bezüglich der Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Richtig, wenn man den isoliert lesen würde: Dieser Satz 2 bezieht sich jedoch auf den Satz 1, und dort wird klar differenziert zwischen intern und extern.

Gruß,
Cebulon


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