Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA (Allgemeines)

Monica99, Monday, 09.10.2017, 16:34 (vor 2388 Tagen) @ Foed69

Hallo,

einfach einmal im Gesetz nachlesen!!

§ 95 Abs. 2 SGB IX
2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.


Fazit:
Liste NEIN! Sondern Beteiligung bei der Einzelnen (dann Pkt1 des Abs.2) schwerbehinderten Person!
oder aber
der AG meldet alle (dann Pkt. 2 des Abs.2) Schwerbehinderten zu einer Maßnahme an. Dann darf diese Maßnahme aber NUR Schwerbehinderte betreffen.

Also keine Liste, welche Maßnahmen haben alle Schwerbehinderte, also keine Liste mit Status der Qualifizierungsstände.

--
mfg Monica


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