Wer kann die Wahl einberufen? (Wahlen)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 10.10.2017, 14:11 (vor 2361 Tagen) @ Thomasr

Moin Moin Thomas,

so ganz steige ich immer noch nicht durch, aber egal.

Hier meine Einschätzung als Nichtjurist, soweit man diese von außen geben kann:


Wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde, wurde dies juristisch angefochten von der gewählten Person, oder hat diese das akzeptiert?

Wenn es noch vor Gericht zu klären ist, ob die Wahl korrekt war, würde dies Neuwahlen erschweren, bzw. wäre allerdings juristisch zu klären, ob diese überhaupt durchgeführt werden können, weil man sonst zwei gewählte Vertretungen hätte, die personell unterschiedlich aufgestellt sein können.


Habt ihr eine eigene Personalvertretung in der Tochter, oder werdet ihr über den Betriebsrat der Mutter mit vertreten und konnten diesen auch wählen?
Wenn es 2 Unternehmen gibt, warum wurde dann die SBV gemeinsam gewählt? Dieses ist meines Wissens nach nur möglich, wenn es auch nur eine gemeinsame Personalvertretung auf unterster Ebene gibt. Sind zwei Betriebsräte vorhanden, sind auch 2 SBVen zu wählen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da hat dann schon der Wahlvorstand geschlafen. Nach §94,2 und 3 SGB IX sind nur die Personen wählbar, die dem Betrieb angehören, in dem die Wahl stattfindet.

Nach §97,1 SGB IX ist in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat gewählt ist, auch eine Gesamt-SBV zu wählen. Selbiges gilt für Konzernbetriebsrat bzw. Konzern-SBV nach §97,2 SGB IX.

Wenn die gewählte Vertrauensperson dem Betrieb nicht angehört, für den sie gewählt ist, hätte sie zur Wahl gar nicht zugelassen werden dürfen. Eine gemeinsame Wahl von zwei rechtlich eigenständigen Betrieben ist im Gesetz nicht vorgesehen, die Gesamt-SBVen werden von den Schwerbehindertenvertretungen und die Konzern-SBVen von den Gesamt-SBVen gewählt.

Einzige Ausnahme: Es sind keine rechtlich eigenständigen Betriebe und es gibt eine gemeinsame Personalvertretung, dann kann auch eine gemeinsame SBV existieren. Dann wäre die Ungültigkeit der Wahl juristisch falsch.

Ihr könntet über das einfache Wahlverfahren wählen, aber wie soll es weitergehen, wenn ihr übergeht, da die SBV nicht einfach für alle Beschäftigten der Mutter zuständig sein kann.
Zudem würde man den gewählten Vertreter verprellen, falls dieser sich nicht selber bei Euch zur Wahl stellen würde. Daher würde ich Dir für den Fall, dass Du diesen Stellvertreter für geeignet hältst und/oder nicht gegen ihn agieren möchtest, empfehlen, das Gespräch mit diesem zu suchen und dann gemeinsam eine Lösung zu suchen, auch wenn dies bedeuten kann, dass ihr ggf. erst Anfang 2018 eine Neuwahl in dem neuen gemeinsamen Betrieb in Gang bringt.


Liebe Grüße

Hendrik


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