Information der SBV Weiterbildung sb und gl MA (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 11.10.2017, 13:40 (vor 2388 Tagen) @ Foed69

Moin Moin Silke,

nach §81,4.2. SGB IX haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innenbetrieblichen Maßnahmen zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens und nach §81,4.3. Anspruch auf Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

Daher trifft die Formulierung, dass die Schwerbehinderten in keiner anderen Weise als die Nichtschwerbehinderten berührt werden, aus meiner Sicht nicht zu.
Zudem hast Du nach §95,1 SGB IX eine Überwachungspflicht, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhält.
Da Du nach §95,2 SGB IX über alle Maßnahmen, die einen Schwerbehinderten betreffen, unterrichtet werden musst, und vor einer Entscheidung, erst recht, wenn z.B. ein/e Schwerbehinderte/r bei Überbelegung eines Kurses eine Absage erhalten soll, vor einer Entscheidung angehört werden musst, kannst Du dieses durchaus verlangen.

Da der Arbeitgeber Dich aber bei weiter Auslegung des §95,2 mit Informationen so weit zuschütten kann, dass Du Deine Arbeit kaum noch erledigen kannst, weil Du zu viel Papierkram erhältst:

- z.B. Schwerbehinderter beantragt frei für Arzttermin, wird gewährt,
- kurzfristige Umsetzung auf anderen Arbeitsplatz auch mit Einverständnis des
Schwerbehinderten, am besten noch nachrichtlich die Rückversetzung am nächsten Tag,
- Jahresurlaubsplanung für jeden Schwerbehinderten einzeln,
- tarifliche Höhergruppierung usw.

würde ich dieses nur bei Ablehnung der von den Schwerbehinderten beantragten Fortbildungen verlangen. Dann kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber gegen die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen gute Gründe vorbringen kann, die sowohl Du als auch die Kollegin/der Kollege nachvollziehen kannst.

Wenn Du wirklich alle Informationen erhalten willst, die es im Betrieb zu den Schwerbehinderten gibt, kommst Du nicht mehr zu Deiner normalen Arbeit.

Zudem kann es sein, dass Schwerbehinderte, die aufgrund der Behinderung in Ihrer Freizeit für Rehasport, Facharzttermine, Therapien ect. teilweise viel Zeit aufbringen müssen, froh sind, den normalen Arbeitsalltag hinter sich zu bringen und nicht so aktiv an Fortbildungen teilnehmen können, wie die anderen Beschäftigten, was dem Arbeitgeber in der Masse nicht so sehr auffällt, als wenn er dies in einer Liste direkt selber erstellt und vor Augen hat. Dieses kann von dem Arbeitgeber auch als geringe Bereitschaft zur Weiterbildung ausgelegt werden, was für die betroffenen Beschäftigten Nachteile hinsichtlich des beruflichen Fortkommens haben kann.

Daher kann die Beantragung einer solchen Liste z.B. jährlich auch nachteilig für Deine Kollegen/innen sein.

Aus diesen Gründen würde ich nur die oben genannten Problemfälle abarbeiten und den Rest laufen lassen.

Sollte ein/e Kollege/in zu Dir kommen und Dir von unbekannten Ablehnungen berichten, kannst Du die Maßnahmen nach §95,2 SGB IX aussetzen lassen und über eine andere Strategie nachdenken.


Liebe Grüße


Hendrik


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