Gefährdungsbeurteilung (Fragen zu einer Behinderung)

MatthiasNRW, Friday, 27.04.2018, 10:55 (vor 2192 Tagen) @ PolWol

Hallo,
es ist geplant die Gefährdungsbeurteilung von behinderten Kollegen durch die jeweilige Führungskraft durchzuführen. Dazu soll der allgemeine Beurteilungsbogen um behinderungsspezifische Fragen erweitert werden, um die behinderungsbedingte Gefährdung zu ermitteln. Die SBV ist der Meinung, dass dies durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt erfolgen soll, damit der Arbeitgeber keine Hintergründe der Behinderungsursachen erfährt.
Wie werden bei euch die Gefährdungsbeurteilungen bei Behinderten durchgeführt?
Wie wird dabei das Persönlichkeitsrecht der Behinderten berücksichtigt?

Hallo,

ich möchte dir hierzu die Publikation "Methodik und Handlungshilfe für eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung" des LVR-Integrationsamtes ans Herz legen. Vielleicht lassen sich daraus gewisse Aspekte für die konkrete Umsetzung vor Ort ableiten.

Eventuell ist auch die Online-Gefährdungsbeurteilung für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen hilfreich:
https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/Gefaehrdungsbeurteilung-online/Gefaehrdungsbeurteilung-Wfmb/Gefaehrdungsbeurteilung-Werkstaetten_n...

Sicherlich ist der Sozialdatenschutz zu berücksichtigen und die Beschäftigten haben keine Verpflichtung zur Offenlegung der Behinderungsursachen. Allerdings lassen sich aus zu treffenden Maßnahmen auch Behinderungsursachen herleiten - optische Alarmierungen sprechen beispielsweise eher für eine Hörbehinderung und weniger für eine Sehbeeinträchtigung.

Sofern die jeweilige Führungskraft für die Beurteilung herangezogen werden soll, muss sichergestellt sein, dass sie nach § 7 ArbSchG für diese Aufgabe befähigt ist.

In Abwägung des individuellen Persönlichkeitsrechtes mit der Verpflichtung des Arbeitgebers könnte eine Lösung sein, dass von Seiten der SBV (hier sind die Behinderungsursachen bekannt) und des Betriebsarztes die möglichen Einschränkungen und Besonderheiten für das gesamte Unternehmen genannt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit könnte diese Aspekte dann in alle Gefährdungsbeurteilungen einfließen lassen (eine hörbehinderte Person im Lager stellt den Arbeitgeber vor andere Aufgaben als ein Beschäftigter mit gleicher Behinderung in der Verwaltung).

Alternativ: Es werden allgemeine Gefährdungsbeurteilungen erstellt und alle SBM werden zum Betriebsarzt geschickt, damit von dort eine fachliche Einschätzung erfolgt.

Letztendlich geht es bei der Frage doch um die Umsetzung des § 164 Abs. 4 SGB IX. Das klappt in der Regel ja auch ohne Vorlage des Feststellungsbescheides beim Arbeitgeber.

--
Gruß
Matthias


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