BR nicht zur Wahl einladen (Wahlen)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 04.10.2018, 11:00 (vor 2051 Tagen) @ Cebulon

Die Tatsache dass ein nicht "geouteter" Schwb nicht an der Versammlung teilnehmen konnte, ist ein Anfechtungsgrund


Hallo, kannst Du für Deine interessante These irgendeine Quelle zitieren? Habe noch nie was davon gehört oder gelesen, auch nicht hier im Forum. Würde mich interessieren.

Gruß,
Cebulon

Hallo, da empfehle ich dann mal einen Blick in das ZB spezial Wahl der Schwerbehindertenvertretung der BIH. Zutreffend ist hier der §19 Abs. 1 der SchwbVWO. Ergänzend hierzu ist auf Seite 62 u.a. folgendes zu lesen:
"Die Einladung zu dieser Wahlversammlung ist an keine Form oder Frist gebunden. Sie muss aber so rechtzeitig erfolgen und muss so bekannt gemacht werden, dass alle Wahlberechtigten teilnehmen können".

Und mit "alle" sind eben auch evtl nicht geoutete Schwb gemeint.

Für mich, und wohl auch für andere Kollegen ist diese Aussage eindeutigt und ausreichend!

VG


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