AGG kann so umgangen werden? (AGG)

Hendrik1, Niedersachsen, Saturday, 03.11.2018, 12:20 (vor 2005 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Moin Moin Katharina,

umgeschuht wird eine Kehre daraus.
Nicht der Bewerber, sondern der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht. Der Arbeitgeber muss laut Gesetz die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich nach Eingang über die Bewerbung eines Schwerbehinderten informieren.

Dieses gilt auch unabhängig davon, ob er diese/n für geeignet hält, oder nicht, weil das Wort geeignet in diesem § fehlt.

Daher muss er auch dem Gericht beweisen, dass er seine Pflicht der Beteiligung der SBV erfüllt hat. Dem Gericht steht es selbstverständlich frei, dieses zu verifizieren, wenn der Arbeitgeber z.B. dieses nicht schriftlich belegen kann und behauptet der Informationspflicht mündlich nachgekommen zu sein.

Liebe Grüße

Hendrik


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