Ständige Heranziehung /Vollfreistellung des Stelli bei Verhinderung der VP (Freistellung)

WoBi, Sunday, 02.12.2018, 23:09 (vor 1982 Tagen) @ bifavi

Hallo bifavi,
als Vertrauensperson bist du nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, weil mehr als 100 (schwer)behinderte Beschäftige zu betreuen sind, auf eigenem Wunsch (voll) freigestellt. Ob es zusätzliche Vereinbarungen gibt, ist mir nicht bekannt.

Das erste stellvertretende Mitglied kann gemäß § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, weil mehr als 100 (schwer)behinderte Beschäftigte zu betreuen sind, zusätzlich nach Unterrichtung des Arbeitgebers für bestimmte, also festgelegte Aufgaben herangezogen werden. Dies kann z.B. die Betreuung eines Nebenstandortes sein, in dem das stellvertretende Mitglied beschäftigt ist, um Fahrzeiten zu minimieren. Oder die Teilnahme an Vorstellungsgespräche, einschließlich der Beurteilung der Bewerber und weiterer damit zusammenhängenden Aufgaben.

Es sind unterschiedliche Vorgänge auf zwei rechtlichen Grundlagen.

Du bist für die aktuelle Wahlperiode (voll) freigestellt, trotz deiner Verhinderung zur Ausübung des Ehrenamtes für den Rest des Jahres und das erste stellvertretende Mitglied (bzw. bei eigener Verhinderung die anderen stellvertretenden Mitglieder in der Reihung der Wahlergebnisse) übernimmt die Verhinderungsvertretung gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX. Die dafür erforderliche zeitliche Befreiung erfolgt gemäß § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

Die SBV bleibt auch bei ständiger Heranziehung eine Einpersoneninteressenvertretung. Freistellungen sind temporär nicht ausleihbar oder über die Wahlperiode bzw. bei Rücktritt nicht vererbbar. Aber der Zeitaufwand bei einer Verhinderungsvertretung ist bei einer voll freigestellten Vertrauensperson leichter abschätzbar, da dieser Arbeitsumfang geleistet werden muss. Somit kann der direkten Führungskraft eine vollumfängliche Befreiung für den Zeitraum der Verhinderung zur Planung mitgeteilt werden, damit die Führungskraft die Bewältigung der Arbeitsaufgaben organisieren kann. Dies ist eine Hilfe, damit die Führungskraft ihrer Führungsaufgabe nachkommen kann.
Dies gilt dann auch für die Weiterreichung der Aufgaben aus der ständigen Heranziehung, da sich hier Terminkollisionen ergeben.

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Gruß
Wolfgang


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