Heranziehung von Stellvertretern und Schulungsanspruch (Stellvertreter/in)

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 12.12.2018, 11:36 (vor 1964 Tagen) @ Mymi

Hallo!

Ich wurde in meinem Betrieb zur 4. von 5 Stellvertretern gewählt (ca. 250 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter).

Nun stellt sich mein Vorgesetzter quer, was die Heranziehung und auch den Schulungsanspruch betrifft. Er meint, als 4. Stellvertreter bräuchte ich keine Schulungen und unsere SBV könnte nur die ersten beiden Stellvertreter heran ziehen. Alles andere obliegt der Genehmigung des jeweiligen Vorgesetzten.

Wobei ich seit kurzem jetzt zum 3. Stellvertreter aufgerückt bin, weil einer der vor mir liegenden Stellvertreter aufgrund der Querelen bereits das Handtuch geworfen hat.

Kann wer Licht ins Dunkel bringen? Danke!

Hey,
die Diskussion über einen Schulungsanspruch deinerseits solltest du nicht mit deinem Vorgesetzten führen, sondern die VP mit der Personalabteilung. Ein Grundlagenseminar sehe ich für dich als okay an. Ob du aber mal nerangezogen wirst, steht auf einem anderen Blatt. Bei ca. 250 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter können VP und 1. Stellvertreter zu 100 % für die SBV Tätigkeit freigestellt werden. Bei Bedarf wird dann der 2. Stellvertreter herangezogen. Bei einer guten Abstimmung zwischen VP und 1.Stellvertreter sehe ich persönlich für dich als 3. Stellvertreter eine sehr seltene Chance auf Heranziehung.
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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