Verhinderungsvertretung bei einer Wahl der Gesamt-SBV (Wahlen)

Rolli1965, Thursday, 20.12.2018, 09:43 (vor 1974 Tagen) @ Cebulon

Genau diese Frage scheint nicht wirklich geklärt zu sein. Von der BIH bekommt man in deren Broschüre und auch persönlich die Auskunft, dass das Wahlrecht gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Wahlrecht personengebunden ist. Die ungeklärte Frage bezieht sich auf den Vertretungsfall und ob dieser für das aktive Wahlrecht Anwendung finden kann. Daneben stehen die Regelungen des förmlichen Wahlverfahrens, nach welchen eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen ist. Für die Wahl zu einer GSBV beinhaltet die Liste die Wahlberechtigten örtlichen hauptamtlichen SBVen. Die Stellvertretenden sind in dieser Wählerliste nicht enthalten. Daher stellt sich die Frage, ob hier wirklich ein Vertretungsfall anwendbar ist. Und die Liste der Wahlberechtigten kann sich nicht nach Anwendung des Wahlverfahrens unterscheiden dürfen. So lange dieser Fall nicht gesetzlich konkretisiert wird oder höchstrichterlich entschieden ist, steht die Frage nach einer Gültigkeit einer solcherart durchgeführten Wahl ungeklärt im Raum. Der Wahlleiter muss sich auf die Wahlordnung und die von den zuständigen Stellen herausgegebenen Broschüren verlassen können. Also stellt sich hier nicht zusätzlich die Frage nach einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sondern ob eine Wahlberechtigung entgegen des Grundsatzes der Personengebundenheit auch auf ein Mandat erstrecken kann und damit die Stellvertreter Regelung im Verhinderungsfall angewendet werden kann.


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