Re: Sonderurlaub (Allgemeines)

Manfred Braun @, Monday, 22.12.2003, 15:01 (vor 7455 Tagen) @ Tanja

Liebe Kollegin,
für Arbeiter im öffentlichen Dienst ist die
Zusatzurlaubsregelung in § 49 Abs. 4 MTArb normiert.
Dort heißt es, dass Arbeiter mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 und weniger als 50
v.H. einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen erhalten.
Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gewährenden
Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu
behandeln; insbesondere die Regelung über den Verfall
von Erholungsurlaub gilt auch für den Zusatzurlaub.
MfG
Manfred Braun


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